Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellung auf unseren Websites hinterlegte Fassung. Änderungen der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind auf unseren Websites abrufbar und können ausgedruckt werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 2. Angebot und Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Käufer wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
§ 3. Preise
  1. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Alle in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, zzgl. Porto, Verpackung, Transport, Maut, Frachtversicherung, Urheberrechtsabgabe sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Ab einem Auftragswert 100,- € netto beliefern wir Sie porto- und verpackungsfrei. Ausgenommen sind Speditionsversand sowie Sonderdienste (insbesondere Expresslieferung, Samstagszustellung, Kurierdienst).
  4.  Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
§ 4. Lieferung
  1. Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Sie verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer.
  3. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, steht dem Käufer ein Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswer-tes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
  7. Sofern das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.
  8. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
§ 5. Annahmeverzug
  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen - es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
§ 6. Liefermenge/Fehllieferung

Sichtbare Mengendifferenzen müssen uns sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch uns ohne Bestellung des Käufers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber uns anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von uns zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an uns zu zahlen

§ 7. Gefahrübergang


Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe der Produkte, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 8. Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir zunächst zur Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) berechtigt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Im Falle der Reparatur werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
  3. Stellen wir bei dem Einschicken der Sache zur Reparatur fest, dass diese nicht defekt sind, werden von uns Überprüfungs- und Versandkosten berechnet.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein unberechtigter Mangel berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Dem Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels des gelieferten Produkts verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung ausgeschlossen. § 444 BGB sowie Schadensersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.
  7. Als Beschaffenheit des Produkts gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpassungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegen steht.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  9. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB
§ 9.Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung
  1. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die CarComm BV, c/o Service Logistik, 't Inne 30C, 6021 DA Budel, Niederlande oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern.
  2. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
  3. Im Übrigen gelten unsere jeweils aktuellen Retourenbedingungen.
§ 10. Haftung
  1. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen. So weit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns zu vertreten sind, sowie die zwingende Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Wir haften nicht für den Verlust von Daten, ihrer Wiederbeschaffung oder sonstiger hieraus resultierender Folgeschäden, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Käufers nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Käufer seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf jeden Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
§ 11. Eigentumvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber uns ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Die Abtretungen werden angenommen.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei geminderter Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegenüber Dritten verlangen.
  8. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
§ 12 Zahlung
  1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, per Nachnahme und unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Transportdienstleister oder Spedition.
  2. Bei Lieferung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Käufer die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen weitere Belieferungen ohne Ankündigung per Nachnahme.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, so dass die Zahlungsverpflichtung erst nach vollständiger Gutschrift bei uns als erbracht gilt.
  5. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fällige Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns.
  6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig.
  7. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, abzulehnen oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  8. Bei Bankrücklastschriften oder in ähnlichen Fällen der gescheiterten Zahlungsaktionen werden wir anfallende Bankgebühren an den Käufer weiterbelasten, es sei denn, dem Käufer trifft kein Verschulden oder er weist nach, das tatsächlich geringere Kosten entstanden sind.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Der Käufer kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 13. Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte
  1. Sämtliche für die Liefergegenstände bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Zustimmung durch den entsprechenden Lieferanten. Wir übernehmen keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Ware aus dem von uns vorgesehenen Vertriebsgebiet in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.
  2. Hinweise auf den Vertragsprodukten über gewerbliche Schutzrechte darf der Käufer weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Käufer ist nur mit unserer mit vorheriger Zustimmung berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
  3. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.
§ 15 Geheimhaltung/Datenschutz/Werbung
  1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen durch uns zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
  2. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 28 f. Bundesdatenschutzgesetz/BDSG) in automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung bedienen wir uns auch anderen Unternehmen der Actebis-Unternehmensgruppe sowie Dritten im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG.
  3.  Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns Daten des Käufers (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) an Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Der Käufer kann Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
  4. Der Käufer ist ferner damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für unsere geschäftlichen Zwecke auch innerhalb der verwenden.
  5. Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der CarComm BV per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
  6. Durch die Anerkennung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten und ggf. Angaben berichtigen, sperren bzw. löschen zu lassen.
§ 16 Export

Die Wiederausfuhr aus die Niederlande unterliegt den niederländische, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer muss sich selbständig über die gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde selbst zu sorgen, bevor er die Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Produkten durch den Käufer an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich und haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber

§ 17 Projektgeschäft

Bietet der Hersteller für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss uns der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie die Rechnung an den Endkunden zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Käufer gegen unsere oder die Richtlinie des Herstellers verstößt, haben wir das Recht, die zu Unrecht vom Käufer vereinnahmten Beträge zurückzubelasten und den Käufer von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  
  2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Osnabrück als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt.
  3. Sollte einzelne oder mehrere Bestimmungen in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, daran mitzuwirken, eine unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

CarComm International BV
Juli 2009